Der Verein
Der Gewerbeverein Quarten fördert den Zusammenschluss der selbständigen Gewerbetreibenden des Handwerks, des Detailhandels und aller Dienstleistungsbetriebe. Er setzt sich für eine angemessene Vertretung in den Behörden ein und pflegt das gesellschaftliche Miteinander seiner Mitglieder.
Vorstand
Von der Mitgliederversammlung gewählt, Amtsdauer vier Jahre. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit dem Kassier oder der Aktuarin.
- PräsidentCarlo Gassner · im Vorstand seit 2022carlo_gassner@hotmail.com
- Vize-PräsidentDuri Meissen · seit 2022contact@hf-freitag.ch
- KassierPeter Bigger · seit 2021kasse@gvq.ch
- AktuarinNina Wälti · seit 2022n.waelti77@gmail.com
- BeisitzerThomas Walser · seit 2018info@gvq.ch
Die Vorstandsmitglieder führen selbst Betriebe in der Gemeinde:
Downloads
Was der Verein bisher veröffentlicht hat. Neue Einladungen und Protokolle kommen hier dazu.
- Einladung zur 66. Hauptversammlung19. April 2024 · PDF
- Protokoll der 65. Hauptversammlung20. April 2023 · PDF
- Save the Date: Winteranlass7. Februar 2025 · Bild
- Statuten10. Mai 2005 · auf dieser Seite
- Beitrittsantragonline ausfüllen
Jahresbericht und Jahresrechnung liegen auf der bisherigen Website nicht vor; der Vorstand entscheidet, ob sie hier erscheinen.
Statuten
Genehmigt an der Hauptversammlung vom 10. Mai 2005. Präsident: Martin Küng, Aktuarin: Claire Walser.
Art. 1 – Name
Der Gewerbeverein Quarten ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal St. Gallischen Gewerbeverbandes.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der selbständigen Gewerbetreibenden des Handwerks, des Detailhandels und aller Dienstleistungsbetriebe zur Förderung ihres gemeinsamen Wohles. Der Verein setzt sich für eine angemessene Vertretung in den Behörden ein. Er fördert den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder sowie die Aktivitäten von gewerblichen Interessengruppen.
Art. 3 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsprüfungskommission
Art. 4 – Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 31. Mai statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden: a) wenn es der Vorstand für nötig erachtet, b) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Art. 5 – Geschäfte
Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung und Bericht der GPK
- Bestimmung der Mitgliederbeiträge
- Erteilung von ausserordentlichen Krediten und Vollmachten
- Budget
- Wahlen
- Mutationen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen
- Tätigkeitsprogramm
- Revision der Statuten
- Auflösung und Liquidation
Art. 6 – Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 7 – Wahlen und Abstimmungen
An der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen offen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Art. 8 – Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern den Vorstand und den Präsidenten. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist möglich. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind nach Möglichkeit die einzelnen Berufsgattungen zu berücksichtigen.
Art. 9 – Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen, besorgt die Vorbereitung und Durchführung von Anlässen und bereitet die Geschäfte für die Mitgliederversammlungen vor. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar. Im Verkehr mit Bank und Post führt der Kassier rechtsverbindliche Einzelunterschrift.
Art. 10 – Spezialkommissionen
Für die Vorbereitung und Erledigung von besonderen Vereinsaufgaben kann der Vorstand weitere Sachverständige beiziehen. Diese haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.
Art. 11 – Geschäftsprüfungskommission
Die Mitgliederversammlung wählt die Geschäftsprüfungskommission. Diese überprüft die Geschäftsführung des Vorstandes und erstattet an der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens ein Mitglied der GPK muss an der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Erteilung von Auskünften anwesend sein. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder beträgt vier Jahre.
Art. 13 – Entschädigungen
Mitglieder, die an Tagungen, Versammlungen und andere Anlässe delegiert werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben.
Art. 14 – Vereinsrechnung
Die Vereinsrechnung schliesst auf Ende des Kalenderjahres ab. Sie ist der Geschäftsprüfungskommission rechtzeitig vorzulegen.
Art. 15 – Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) Jahresbeiträgen der Mitglieder, b) Kapitalzinsen, c) sonstigen Zuwendungen. Der ordentliche Jahresbeitrag beträgt max. Fr. 80.– pro Mitglied.
Art. 16 – Art der Mitglieder
Der Gewerbeverein Quarten besteht aus: a) Aktivmitgliedern, b) Ehrenmitgliedern, c) Freimitgliedern.
Art. 17 – Eintritt
Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, die ein selbständiges Gewerbe betreiben. Ferner können Personen die Mitgliedschaft als Aktive erwerben, die nicht selbständig ein Gewerbe betreiben, sich jedoch durch ihre Stellung mit den Interessen der Selbständigerwerbenden solidarisch erklären und zudem Angehörige eines Betriebes sind, der mit dem gewerblichen Mittelstand eng verbunden ist. Die Aktivmitgliedschaft können auch Personen erwerben, die in der näheren Umgebung selbständig ein Gewerbe betreiben. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 18 – Freimitglieder
Mitglieder, welche die aktive Geschäftstätigkeit aufgeben, können vom Vorstand als Freimitglieder ernannt werden, wenn sie dem Verein mehr als 20 Jahre als Aktivmitglied angehört haben.
Art. 19 – Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei natürlichen Personen durch Austritt oder durch den Tod, b) bei juristischen Personen durch Austritt oder durch die Auflösung des Betriebes. Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Alle Austritte sind schriftlich begründet dem Präsidenten einzureichen.
Art. 20 – Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Entscheid muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu.
Art. 21 – Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
Art. 22 – Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann vorgenommen werden, wenn 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten es beschliessen. Der Vorstand bereitet die als notwendig erachteten Änderungen vor und unterbreitet die revidierten Statuten der Mitgliederversammlung zur Genehmigung.
Art. 23 – Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch mindestens 3/4 der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Der Vorstand wird mit der Durchführung der Liquidation beauftragt. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist dem Kantonal St. Gallischen Gewerbeverband zugunsten einer Neugründung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.
Art. 24 – Beschluss
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 10. Mai 2005 genehmigt.
Wortlaut wie auf der bisherigen Website veröffentlicht; ein Artikel 12 fehlt dort.
